Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle unsere, auch zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote. Die Bedingungen werden vom Käufer/Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung, anerkannt und gelten in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert werden.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind.

4. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen und des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund des AGB Gesetzes nicht gelten, weil Käufer/Auftraggeber nicht Kaufmann ist, so tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle.

II. Angebots- und Entwurfsunterlage

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

4. Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.

6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt z.B. für Stemm-, Erdarbeiten und weitere.

7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung berechnet.

V. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II. Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B bzw. § 642 BGB verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Auftragnehmer/Verkäufer das Eigentum an seinen Liefergegenständen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußert werden dürfen, vor.

Durch Verarbeitung dieser Liefergegenstände erwirbt der Auftraggeber/Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer/Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten und bearbeiteten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände an den Auftragnehmer ab, und zwar auch insoweit, als die Gegenstände verarbeitet wurden.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers/Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers nach der Auswahl des Verkäufers/Auftragnehmers freigegeben.

Der Käufer/Auftraggeber kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer/Auftragnehmer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses,
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheckoder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Liefergegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

Eine etwaige Rücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage. Eine Rücknahme sicherheitshalber ist auch möglich, wenn diese Gegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Für den Fall eines Einzuges der abgetretenen Forderung durch einen Factor im Rahmen eines echten Factoring-Geschäftes tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Factor an uns als Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen alle abgetretenen Forderungen mitzuteilen, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer des Auftraggebers erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir bleiben selbst zur Benachrichtigung der Schuldner berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Namen, Anschriften und sonstige für die Bestimmung der Forderung und/oder zu deren Rechtsverfolgung notwendige Unterlagen (z.B. Kopien der Bestellungen, Rechnungen und dergleichen) auszuhändigen.

VII. Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

VIII. Haftung

1. Die Mängelersatzansprüche für erbrachte Leistungen richten sich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

4. Die Inbetriebnahme der durch den Auftragnehmer produzierten bzw. installierten Anlage kann erst nach erfolgter Freigabeerklärung durch den Auftragnehmer durch dessen „befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung“ oder durch die eines Sachverständigen einer Abnahmeinstitution erfolgen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an und durch eine vorzeitig in Betrieb genommene Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

IX. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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